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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1243/12

Datum:
14.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1243/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1114.7L1243.12.00
 
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, fehlerhafte Zustellung
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 1996 (Entziehung der Fahrerlaubnis) gegenüber dem Antragsteller keine Wirksamkeit entfaltet und er deshalb im Besitz einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

 
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