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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 11/12

Datum:
16.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 11/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0116.7L11.12.00
 
Schlagworte:
Ruhen der Approbation; laufendes Strafverfahren; Unzuverlässigkeit, Unwürdigkeit e. Arztes, sofortige Vollziehung, Hebamme
Normen:
BÄO § 6 Abs 1 Nr 1
 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 39/12 gegen die Anordnung der Bezirksregierung B. vom 22. Dezember 2011 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt.

 
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