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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 5680/10

Datum:
20.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5680/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0620.7K5680.10.00
 
Schlagworte:
Subventionen Forstrecht
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2010 wird hinsichtlich der Nummern 3. bis 5. aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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