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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 5410/09

Datum:
01.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5410/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0201.7K5410.09.00
 
Schlagworte:
Krankenhausplanung; Kardiologie
 
Tenor:

Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 19. November 2009 wird hinsichtlich der Ablehnung einer Kardiologie-Abteilung aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Ausweisung von 30 kardiologischen Betten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/2 und der Beklagte und die Beigeladene zu je 1/4. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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