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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der 1967 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3.
3Am 14. Juli 2011 verurteilte ihn das Landgericht C. - 46 Js 172/10-14/11 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, der Kläger habe im Jahr 2000/2001 begonnen, gelegentlich in Gesellschaft Kokain zu konsumieren. Seit 2008 habe sich sein Kokainkonsum auf bis zu 1 g pro Woche gesteigert.
4Nach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte diesem mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2012 die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich harte Drogen (Kokain) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
5Am 11. Januar 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und seinem Kokainkonsum. Zudem sei er nunmehr seit Januar 2011 inhaftiert und habe seit dieser Zeit keinen Kontakt mehr mit Drogen gehabt.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2012 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Er verweist zur Begründung auf seine Entziehungsverfügung und das Urteil des Landgerichts C. .
12Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26. März 2012 auf die Einzelrichterin übertragen worden.??Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.???
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2012 verwiesen, die sich auch in zutreffender Weise mit den vom Kläger angeführten Einwendungen auseinandersetzt.
17Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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