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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z L 310/12

Datum:
12.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6z. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6z L 310/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0412.6Z.L310.12.00
 
Schlagworte:
Härtefallantrag
Normen:
VergabeVO § 15
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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