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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4271/12

Datum:
03.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6z K 4271/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1203.6Z.K4271.12.00
 
Schlagworte:
Verbesserung Wartezeit, Verbesserung Durchschnittsnote
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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