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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4182/12

Datum:
28.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6z. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6z K 4182/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1128.6Z.K4182.12.00
 
Schlagworte:
Nachteilsausgleich; Durchschnittsnote
Normen:
VergabeVO §§ 1, 6, 11, 14
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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