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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 5319/10

Datum:
28.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5319/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0828.6K5319.10.00
 
Schlagworte:
Abstandflächenbaulast; Auflassungsvormerkung; Löschung der Baulast; Verpflichtungserklärung; absolute Unwirksamkeit; relative Unwirksamkeit
Normen:
BauO NRW § 83; BGB § 883 Abs 2
Leitsätze:

1. Der Auflassungsvormerkungsberechtigte kann nicht mit Erfolg gegen die Eintragung einer Baulast zulasten des Kaufgrundstückes vorgehen, wenn nach dem Grundstückskaufvertrag nur die Auflassung eines entsprechend belasteten Grundstücks verlangt werden kann. Der Umfang der Sicherungswirkung der Vormerkung richtet sich nach dem Umfang des schuldrechtlichen Anspruchs.

2. Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten in einem solchen Fall.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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