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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 4573/10

Datum:
12.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6 K 4573/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0112.6K4573.10.00
 
Schlagworte:
Werbeanlage; Werbetafel; Eurotafel; Abstandflächen; gebäudegleiche Wirkung
Normen:
BauO NRW § 6; BauO NRW § 13
Leitsätze:

Eine großflächige Werbeanlage, die parallel zur Grundstückgrenze und mit der Werbefläche auf diese Grenze gerichtet ausgestellt wird, hat stets gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 BauO NRW.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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