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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3756/09

Datum:
28.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3756/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0828.6K3756.09.00
 
Schlagworte:
Lebensmittelmarkt; Vollsortimenter; Lärm; Anfahrt; Anlieferung; Einhausung; Lärmgutachten; Rücksichtnahme; Bestimmtheit; Nachbarklage gegen großflächigen Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter)
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 15; VwVfG § 37; BauNVO § 11 Abs. 3
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Baugenehmigung vom 15. September 2009 für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 6, Flurstücke 3040 und 3042, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger, die Beklagte und die Beigeladene je zu einem Drittel. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder der drei Beteiligten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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