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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3666/11

Datum:
31.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3666/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0131.6K3666.11.00
 
Schlagworte:
Bauernhof Hofstelle Nachbarklage Abstandfläche Auslegung Baulast Rücksichtnahme Einfriedung Zaun
Normen:
BauO NRW § 6; BauO NRW § 83; BauGB § 35
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 

 
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