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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Gründe:
2Der Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde E. wie auch der für die ausländerbehördliche Behandlung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde des Kreises V. mitzuteilen, bis zur Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.
6Dies ergibt sich für das Gericht bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich mit Aspekten begründet, die bereits Gegenstand des asylrechtlichen Folgeverfahrens zum Aktenzeichen 5524276-423 waren, das durch Urteil des Gerichts vom 30. Juli 2012 (5a K 2288/12.A) abgeschlossen worden ist. Eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist für das Gericht nicht erkennbar.
7Soweit sich der Antragsteller nunmehr auf eine posttraumatische Belastungsstörung beruft, ist dies in keiner Weise glaubhaft gemacht worden.
8Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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