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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 1523/11.A

Datum:
29.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 1523/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1129.5A.K1523.11A.00
 
Schlagworte:
Afghanistan; Herat; Kabul; Asyl; Flüchtlingsschutz; Selbsteintritt Fluchtalternative; bewaffneter Konflikt; Versorgungslage; Familie (Mutter mit 2 erwachsenen Söhnen und einem weiteren Sohn)
Normen:
GG Art 16a; AsylVfG § 3; AsylVfG § 26a Abs 1; AufenthG § 60 Abs 1; AufenthG § 60 Abs 7 Satz 1; AufenthG § 60 Abs 7 Satz 2; AufenthG § 60 Abs 11
Leitsätze:

1. § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG findet grundsätzlich auch in den Fällen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO Anwendung (hier: Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland nach Einreise des Asylbewerbers u. a. über Griechenland).

2. Kabul stellt derzeit grundsätzlich eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 RL 2004/83/EG dar.

3. In Kabul herrscht kein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; jedenfalls ist nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich, dass in Kabul aufgrund der dortigen Situation ein derart außergewöhnlich hoher Gefahrengrad vorherrscht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.

4. Trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ist in Kabul - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern.

5. Für die Prüfung von Rückkehrhindernissen ist wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG der Familienverband gemeinsam in den Blick zu nehmen (hier: Mutter mit zwei erwachsenen Söhnen und einem 17-jährigen Sohn).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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