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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 811/11

Datum:
13.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 811/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0213.5L811.11.00
 
Schlagworte:
Zurückstellung; Bauvoranfrage; Veränderungssperre; Aufstellungsbeschluss; Bekanntmachung
Normen:
BauGB § 2 Abs 1 Satz 2; BauGB § 14; BauGB § 15; BekanntmVO § 2 Abs 3
Leitsätze:

1. Erforderlich für die Zurückstellung einer Bauvoranfrage nach § 15 BauGB ist zunächst, dass - zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides - die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vorgelegen haben.

2. Voraussetzung für die Anordnung einer Veränderungssperre ist, dass die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben (Aufstellungsbeschluss). Die Gemeinde hat nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

3. In Nordrhein-Westfalen richtet sich die ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO).

4. Wird die Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO nicht durch den Bürgermeister unterschrieben, bedingt dieser Verfahrensfehler die Fehlerhaftigkeit der ortsüblichen Bekanntmachung und führt damit zu Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 3141/11 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2011 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.875,00 EUR festgesetzt.

 
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