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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 584/12

Datum:
16.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 584/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0816.5L584.12.00
 
Schlagworte:
Abstandfläche; Aufschüttung; Anschüttung; Hanglage; Hanggrundstück; Rücksichtnahmegebot; Verschattung; Einsichtnahmemöglichkeit; erdrückende Wirkung
Normen:
BauO NRW § 6; BauGB § 34
Leitsätze:

1. Bei einer einheitlichen Anschüttung, die teilweise höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche liegt und daher grundsätzlich Abstandflächen auslöst (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW), ist die Abstandfläche vom Böschungsfuss aus zu messen. Eine Anschüttung ist einheitlich, wenn sie baulich-konstruktiv, funktional und optisch eine Einheit bildet. Ist eine Anschüttung in eigentsändige Bereiche zu trennen, sind diese abstandflächenrechtlich getrennt zu behandeln.

2. Vor allem bei einer Hanglage sind sowohl Verschattungen als auch Einsichtnahmemöglichkeiten regelmäßig nicht auszuschließen und deshalb situationsgebunden hinzunehmen.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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