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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1218/12

Datum:
13.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 1218/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1213.5L1218.12.00
 
Schlagworte:
Haftungsbescheid; Vollziehung; aufschiebende Wirkung
Normen:
AO § 191; VwGO § 80 Abs 2 Satz 1 Nr 1; VwGO § 80 Abs 6
Leitsätze:

1. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst auch den Fall der Geltendmachung von Steuerrückständen mittels Haftungsbescheides. Denn der Haftungsbescheid nach § 191 der Abgabenordnung (AO) erfüllt ebenso wie der Steuerbescheid den Zweck, die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu sichern.

2. Bei dem Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.

3. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Haftungsbescheid enthaltene Forderung bereits fällig wäre. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 1.196,25 EUR.

 
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