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1. Soweit die Beteiligten den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1.525,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Soweit der Antragsteller ursprünglich auch die Anordnung der aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2012 über 50,00 EUR begehrt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für erledigt erklärt. Demgemäß war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit einzustellen.
3Im Übrigen bleibt der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Versagungsbescheides ohne Erfolg. Der Antragsteller hat diesbezüglich - wörtlich - beantragt, die "aufschiebende Wirkung" seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2012, mit welchem sein Bauantrag in Gestalt des 1. Nachtrags zur Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 zurückgewiesen wurde, gemäß "§ 80 Abs. 5 VwGO" bis zur rechtkräftigen Entscheidung "wiederherzustellen". Ein solcher Antrag ist unzulässig.
4Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann - neben dem Widerspruch - nur eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Demgemäß kann das Gericht auch nur die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, soweit diese nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen. Der Antragsteller begehrt mit seiner Klage im Hauptsacheverfahren, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des vorbezeichneten Versagungsbescheides vom 20. August 2012 zu verurteilen, seinem Bauantrag stattzugeben. Der Antragsteller begehrt mit der Klage insofern nicht etwa lediglich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO), sondern vielmehr den Erlass eines Verwaltungsaktes, namentlich den Erlass einer (Nachtrags-)Baugenehmigung für die zusätzlichen Baumaßnahmen an seiner Garage. Er hat damit im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage erhoben (vgl. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO), die als solche schon keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Soweit der Antragsteller daher - wörtlich - eine "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung seiner Klage "nach § 80 Abs. 5 VwGO" fordert, ist der Antrag schon deshalb unstatthaft.
5Soweit der Antrag des - anwaltlich nicht vertretenen - Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden kann, dass sein Begehren darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, seinem Bauantrag stattzugeben, hätte auch ein solcher Antrag keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung ist grundsätzlich nicht möglich. Denn eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann nur eine vorläufige Regelung treffen. Sie darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Bei der hier angedachten Auslegung würde der Antrag indes auf eine solche unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen.
6Soweit der Antrag schließlich dahingehend ausgelegt werden kann, dass das Begehren des Antragstellers zumindest darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, seinen Bauantrag nicht wegen unvollständiger Bauvorlagen zurückzuweisen, sondern diesen vorerst weiter zu prüfen, bliebe auch ein solcher Antrag ohne Erfolg. Denn der Antragsteller hat auch insoweit weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.
7Ein entsprechender Anordnungsanspruch könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die Zurückweisung des Bauantrags rechtswidrig wäre. Der Zurückweisungsbescheid Antragsgegnerin vom 20. August 2012 erweist sich jedoch als rechtmäßig.
8Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 72 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW). Danach soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Welche Bauvorlagen einem Bauantrag zwingend beizufügen sind, regelt § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). Danach ist einem Bauantrag für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen, u. a. auch ein Lageplan nach § 3 BauPrüfVO beizufügen. Dieser ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erstellen.
9Der Antragsteller hat - auch nach entsprechender Aufforderung durch das Bauamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 2012 - einen solchen Lageplan im Maßstab 1 : 500 indes nicht vorgelegt. Die Bauvorlagen sind daher unvollständig.
10Die Kammer weist abschließend - zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten - darauf hin, dass die Garage, deren Errichtung mit Baugenehmigung vom 5. Juli 2011 genehmigt wurde, ausweislich der Lichtbilder, die der Kammer vorliegen, abweichend von jener Baugenehmigung errichtet wurde. Diese Abweichungen waren - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht genehmigungsfrei und machen daher die Erteilung einer (Nachtrags-)Baugenehmigung nach wie vor erforderlich.
11Der zusätzliche Raum von 1,5 qm Fläche und 2,5 qm Höhe ist nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfrei. Dieser Tatbestand gilt - ausweislich des eindeutigen Wortlauts - nicht für Garagen und damit auch nicht für Räume, die - wie hier - in die Garage baulich integriert werden. Der Anbau an die Garage fällt auch nicht unter den Tatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 9a BauO NRW, da nach dieser Vorschrift nur bauliche Anlagen genehmigungsfrei sind, die der "allgemeinen" Versorgung dienen. Rein privatnützige Anlagen werden nicht erfasst. Schließlich ist auch der zusätzlich errichtete Dachüberstand nicht genehmigungsfrei nach § 65 Abs. 1 Nr. 25 BauO NRW, da hiernach nur die reine Überdachung genehmigungsfrei ist. Zu der bei diesem Freistellungstatbestand erlaubten Überdachung dürfen daher keine seitlichen Wände hinzutreten. Hier ruht die Überdachung jedoch z.T. auf der Außenwand der Garage und ist daher nicht mehr von jenem Ausnahmetatbestand erfasst.
12Vgl. zur Auslegung der einzelnen Tatbestände etwa Gädtke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 65 RdNrn. 18 ff., 45 f., 90 f.
13Unabhängig davon unterliegen selbst dann einzelne genehmigungsfreie Teile eines Vorhabens der Genehmigungspflicht, wenn sie - wie hier - in einem engen baulichen Zusammenhang mit dem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben stehen und eine isolierte Betrachtung daher ausscheidet.
14Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 65 RdNr. 13a.
15Nach alledem wird der Antragsteller nicht umhinkommen, seinen Bauantrag - wie von der Antragsgegnerin gefordert - noch zu vervollständigen, um schnellstmöglich eine entsprechende (Nachtrags-)Baugenehmigung zu erhalten.
16Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller gemäß §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits trägt, da sein Antrag auch insoweit voraussichtlich ohne Erfolg gewesen wäre. Da gegen den Zurückweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2012 - wie dargelegt - keine Bedenken bestehen, dürfte auch der Gebührenbescheid vom 20. August 2012 rechtmäßig gewesen sein. Eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre daher auch in Bezug auf den Gebührenbescheid nicht in Betracht gekommen.
17Die Entscheidung über den Streitwert beruht §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Im Hauptsacheverfahren begehrt der Antragsteller zum einen den Erlass einer (Nachtrags-)Baugenehmigung für eine Garage. Nach Nr. 2 d des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht u. a. in Baurecht 2003, S. 1883, ist bei Garagen von einem Genehmigungsstreitwert in Höhe von 3.000,00 EUR auszugehen, so dass für das vorliegende Verfahren ein Streitwert von 1.500,00 EUR anzusetzen war. Zum anderen hat der Antragsteller in der Hauptsache den Gebührenbescheid über 50,00 EUR angefochten; die Hälfte dieses Streitwertes beträgt 25,00 EUR. Die beiden Streitwerte sind zu addieren, so dass sich der Streitwert insgesamt auf 1.525,00 EUR beläuft (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).
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