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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 112/12

Datum:
12.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 112/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0312.5L112.12.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung; Nachbarschutz; Abstandflächen; Überdeckungsverbot; Staffelgeschos; Wandhöhe; Stützmauer; Garage; Garagenzufahrt; Rampe; Geländeveränderungen; Standsicherheit; Rücksichtslosigkeit; Rücksichtnahmegebot; Dachterrasse; Einsichtnahmemöglichkeit
Normen:
BauO NRW § 6; BauO NRW § 9 Abs 3; BauO NRW § 15 Abs 1 Satz 2; BauO NRW § 51 Abs 7; BauGB § 34; BauGB § 35; BauNVO § 12; BauNVO § 14
Leitsätze:

1. Für die Frage, ob von einer baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW), ist - jedenfalls soweit es um die Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte geht - die Sicht des Nachbargrundstücks maßgebend. Von einer Stützmauer geht daher keine Wirkung wie von einem Gebäude aus, wenn sie gegenüber dem Nachbargrundstück nur maximal 1,30 m aus der Erde ragt.

2. Steht ein Gebäude - wie hier das Gebäude des Antragstellers - zulässigerweise, beispielshalber aufgrund älterer baurechtlicher Bestimmungen oder aufgrund einer zugelassenen Abweichung von den geltenden Regelungen, oder auch unzulässigerweise in geringerem Abstand zur Nachbargrenze als sich dies nach dem Abstandflächenrecht ergibt, und ist die Übertragung des fehlenden Teils der Abstandfläche auf das Nachbargrundstück nicht öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert - was die Einwilligung des Nachbarn voraussetzt -, so überlappt die auf dem Grundstück fehlende Abstandfläche nicht auf das Nachbargrundstück. Der bauwillige Nachbar - hier also der Beigeladene - muss demnach nicht etwa Abstandflächen, die auf seinem Grundstück ohne Baulastsicherung liegen, aufgrund des Überdeckungsverbots berücksichtigen und mit seinem eigenen Gebäude entsprechend zurückweichen.

3. § 9 Abs. 3 BauO NRW kommt nicht per se nachbarschützende Wirkung zu. Nachbarschützend ist § 9 Abs. 3 BauO NRW vielmehr zum einen nur im Zusammenhang mit den Abstandflächenregelungen. Zum anderen vermittelt § 9 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz allenfalls insoweit, als Belange des angrenzenden Nachbarn bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche unmittelbar an der Nachbargrenze mit zu berücksichtigen sind.

4. Eine grenzständige Garage für nur einen Pkw-Stellplatz nebst Zufahrt, die nicht bis in den hinteren Grundstücksbereich ("Garten und Ruhezone") hinein führt, ist auch dann nicht rücksichtlos, wenn - bei einem ansteigenden Gelände - die Zufahrt aufgrund einer unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze gelegenen relativ steilen Rampe erfolgt (§ 51 Abs. 7 BauO NRW).

5. Die mit einer Dachterrasse auf der Ebene eines Staffelgeschosses verbundenen Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn sind in der Regel - so auch hier - hinzunehmen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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