Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5183/11

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5183/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0926.5K5183.11.00
 
Schlagworte:
Werbetafel, Werbeanlage, Werbung, Werbefläche, Verkehr, Straßenverkehr, Verkehrsgefährdung, Gefahr, Ampel, Signalanlage, Unfallschwerpunkt
Normen:
BauO NRW § 13 Abs. 2 Satz 1, StVO § 33 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht.

2. Abweichend hiervon kann ausnahmsweise dann etwas anderes gelten, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist oder sie vom Üblichen stark abweicht, insbesondere wenn von ihr eine Blendwirkung ausgeht oder wenn wegen ihres Anbringungsortes z.B. Verkehrszeichen verdeckt oder überlagert werden, der Verkehrsraum eingeengt wird, mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird oder die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle unübersichtlich oder sonst außergewöhnlich schwierig ist.

3. Verkehrsgefährdend ist es insofern, wenn etwa die Sicht auf ein Verkehrszeichen, eine Signalanlage oder einen Fußgängerüberweg wegen der Werbeanlage für den Verkehrsteilnehmer nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet ist oder wenn die Werbeanlage neben oder hinter einer solchen Verkehrseinrichtung in Erscheinung tritt, mit dieser gleichzeitig wahrgenommen werden kann und dabei z.B. aufgrund ihrer Farbgestaltung oder Beleuchtung geeignet ist, das Erkennen der jeweiligen Verkehrseinrichtung für den Verkehrsteilnehmer zu erschweren. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass generell in einem Bereich von 40 m vor einer Signalanlage die Errichtung von statischen Werbeanlagen am Straßenrand wegen einer Verkehrsgefährdung unzulässig ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

4. Eine konkrete Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für die Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt birgt. Dabei kommt vor allem einer - bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage - festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizzwirkung dafür zu, dass eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht (sog. Unfallschwerpunkt).

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 6. Dezember 2011 (Az.: 21-WA-006110) verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen City-Star-Anlage auf dem Grundstück E. Straße 246, Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück °°°°, in C. zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank