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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung des Gebäudekomplexes G.----------straße 39 in C. zur Errichtung eines Entertainmentcenters.
3Unter dem 16. Januar 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Entertainmentcenters mit 48 Spielgeräten (580 qm Nutzfläche) sowie Büro- und Verwaltungsnutzung auf dem Grundstück G.----------straße 39 (Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 1250) in C. .
4Daraufhin beschloss die Beklagte (Ausschuss für Verkehr und Stadtentwicklung) am 28. April 2009, ortsüblich bekanntgemacht am 16. Mai 2009, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 898 - Gewerbegebiet G.----------straße - für das maßgebliche Gebiet und erließ am 22. Mai 2009 auf die Bauvoranfrage der Klägerin einen Zurückstellungsbescheid unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Vorhaben widerspreche den im Aufstellungsbeschluss beschlossenen Zielen und erscheine geeignet, die Planung unmöglich zu machen bzw. wesentlich zu erschweren.
5Daraufhin erhob die Klägerin am 22. Juni 2009 in dem Verfahren 5 K 2665/09 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, mit der sie u.a. beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage für die Aufstockung eines Teilbereichs des vorhandenen genehmigten Gebäudetrakts auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 1250, G.----------straße 39 in C. positiv zu bescheiden.
6Am 15. April 2010 erließ die Beklagte eine Veränderungssperre, die am 12. Mai 2010 ortsüblich bekanntgemacht wurde. Unter dem 20. September 2010 erging ein ablehnender Vorbescheid auf die Bauvoranfrage der Klägerin.
7Am 21. Oktober 2010 hat die Klägerin daraufhin die vorliegende Klage erhoben und beantragt,
8die Beklagte zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 20. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage für die Aufstockung eines Teilbereichs des vorhandenen genehmigten Gebäudetrakts auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 1250, G.----------straße 39 in C. positiv zu bescheiden.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da der identische Streitgegenstand wie im Verfahren 5 K 2665/09 verfolgt werde.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unzulässig.
15Gemäß § 90 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - kann eine Sache während ihrer Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden. Voraussetzung ist die Identität des Streitgegenstandes, der sich aus dem maßgeblichen Lebenssachverhalt in Verbindung mit dem Klageantrag ergibt. Vorliegend ist das Verfahren 5 K 2665/09 auf dasselbe Klageziel gerichtet, denn auch dort klagt die Klägerin einen positiven Vorbescheid für die Aufstockung eines Teilbereichs des vorhandenen genehmigten Gebäudetrakts auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 1250, G.----------straße 39 in C. ein.
16Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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