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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4756/10

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4756/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0614.5K4756.10.00
 
Schlagworte:
entgegenstehende Rechtshängigkeit
Normen:
§ 90 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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