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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4682/11

Datum:
22.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4682/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1122.5K4682.11.00
 
Schlagworte:
Wechselwerbeanlage, Verkehrsgefährdung
Normen:
§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NW
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 7. Oktober 2011 (Az. 61-112/R-04175-2010) verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zum Austausch einer Großfläche in eine Premium Großfläche mit wechselndem Plakatanschlag auf dem Flurstück 296, Flur 24, Gemarkung T. , in F. zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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