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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4300/11

Datum:
22.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4300/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0322.5K4300.11.00
 
Schlagworte:
Gebot der Rücksichtnahme; Einfügen; Geräuschimmissionen; Stellplätze
Normen:
BauGB § 34 Abs 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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