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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4291/11

Datum:
24.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4291/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0524.5K4291.11.00
 
Schlagworte:
Doppelhaus, Dachaufbau, Dachgaube
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 22 Abs 2; BauO NRW § 6 Abs 1 Satz 2
Leitsätze:

Ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme kann dann vorliegen, wenn durch ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht wird. Durch Anbauten oder Bauteile an nur einer der beiden Doppelhaushälften muss dabei allerdings ein solches Ungleichgewicht entstehen, welches sich handgreiflich nachteilig auf das Anwesen des anderen auswirkt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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