Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4060/08

Datum:
02.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4060/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0202.5K4060.08.00
 
Schlagworte:
Exzenterhaus; Hochhaus; Baugenehmigung; Bestimmtheit; Nachbarschutz; nachbarschützend; Bebauungsplan; Auslegung; Offenlegung; Auslegungsfrist; Bekanntmachung; Erforderlichkeit; Planrechtfertigung; Flächennutzungsplan; Entwicklungsgebot; Kerngebiet; Abwägung; Abwägungsfehler; Abwägungsvorgang; Verschattung; Schatten; Schattenwurf; Gebietsgewährleistungsanspruch; Gebietserhaltungsanspruch, optische Beeinträchtigung; Rücksichtnahmegebot; Rücksichtslosigkeit; Abstandflächen; Standsicherheit; Brandschutz; Brandschutzkonzept; Löschwasserversorgung; Blendwirkungen; Verkehrsgefährdung; Stellplatz
Normen:
BauGB § 1 Abs 3; BauGB § 1 Abs 7; BauGB § 3 Abs 2; BauGB § 8 Abs 2; BauGB § 10 Abs 3; BauGB § 13a; BauGB § 214; BauGB § 215; BauGB § 233 Abs 1 Satz 2; BekanntmVO § 3 Abs 2; BekanntmVO § 4 Abs 1; BauNVO § 22 Abs 4; BauO NRW § 6 Abs 1 Satz 2 Buchst. a; BauO NRW § 15; BauO NRW § 17; BauO NRW § 19; BauO NRW § 51; VwVfG NRW § 37 Abs 1
Leitsätze:

1. In der ortsüblichen Bekanntmachung eines Bebeauungsplans ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Es ist zweckmäßig, dabei auch die Anschrift der auslegenden (Dienst-)Stelle bekannt zu geben. Dies ist jedoch nicht zwingend. Insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einsichtnahmemöglichkeit im "Rathaus" der Stadt besteht, kann von einem "mündigen Bürger" erwartet werden, die ihm eventuell unbekannte Adresse des Rathauses durch Zuhilfenahme des Internets bzw. eines Stadtplans oder durch Nachfragen zu ermitteln.

2. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift grundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets, weil sich das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke beschränkt. Auch die optische Wahrnehmbarkeit eines Bauvorhabens im benachbarten Baugebiet vermag hieran nichts zu ändern.

3. Aufgrund zwingender Festsetzungen eines Bebauungsplans bezüglich der Höhe und der Baulinien ist planungsrechtlich bindend vorgegeben wo und wie hoch auf dem Grundstück zu bauen ist. Damit ist planungsrechtlich zugleich zwingend vorgegeben, mit welchem Grenzabstand gebaut werden muss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW).

4. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hat nachbarschützenden Charakter. Der Nachbar kann hingegen nicht verlangen, dass die (neue) bauliche Anlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für sich allein standsicher ist.

5. § 17 BauO NRW sowie die speziellen Vorschriften, die in Ausführung dieser Bestimmung weitergehende Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes aufstellen, sind nicht generell nachbarschützend. Vielmehr gilt - auch für Sonderbauten -, dass ein nachbarschützender Charakter bei solchen Vorschriften ausscheidet, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen. Nachbarschützender Charakter kommt daher nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank