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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3830/08

Datum:
02.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3830/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0202.5K3830.08.00
 
Schlagworte:
Exzenterhaus, Bunker, Hochhaus, Abbruchgenehmigung, Teilbaugenehmigung, Lärm, Baulärm, AVwV-Baulärm
Normen:
BauO NRW § 75; BauO NRW § 76; AVwV-Baulärm
Leitsätze:

Es steht außer Frage, dass zunächst nur die für ein Vorhaben erforderlichen Rodungs- und Erdarbeiten oder Abbrucharbeiten mittels Teilbaugenehmigung genehmigt werden können. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine (Abbruch-)Genehmigung bereits eine Teilbaugenehmigung darstellt, ist - im jeweiligen Einzelfall - der jeweilige Regelungsgehalt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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