Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Ehefrau des Klägers, N. L. , ist zu 246/1374 Miteigentümerin an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 001 (früher Flurstücke 002 und 003) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in dem Gebäude An den R. 30 nebst Kellerräumen und Garage.
3Das Finanzamt F. -O. hatte mit Grundsteuermessbescheid vom 10. November 1999 den Grundsteuermessbetrag für das Grundeigentum der Ehefrau auf 191,80 DM festgesetzt. Am 30. Juni 2010 setzte der Rat der Stadt F. den Hebesatz für die Grundsteuer - B auf 590 v. H. fest.
4Mit Grundsteuerbescheid vom 9. Januar 2012 zog die Beklagte die Ehefrau des Klägers für das Jahr 2012 zur Zahlung von Grundsteuern in Höhe von 578,61 EUR heran.
5Der Kläger hat am 18. Januar 2012 Klage erhoben.
6Der Kläger beantragt (sinngemäß),
7den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2012 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da der angefochtene Bescheid an die Ehefrau des Klägers adressiert sei, der Kläger werde dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
11Im Übrigen sei der Grundsteuerbescheid rechtmäßig. Er beruhe auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes F. -O. , an den die Beklagte gebunden sei, sowie auf dem Hebesatz der Stadt F. von 590 %.
12Mit Beschluss vom 6. Februar 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des Klägers verhandeln und zur Sache entscheiden. Darauf ist der Kläger mit der ihm rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden, § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
16Die Klage ist unzulässig.
17Dem Kläger fehlt die erforderliche Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das kann er nur, wenn er Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Der Grundsteuerbescheid vom 9. Januar 2012 ist aber nicht an den Kläger, sondern an seine Ehefrau gerichtet, die die maßgebliche Grundsteuerschuldnerin ist.
18Lediglich vorsorglich für den Fall, dass der Kläger durch die Formulierung in der Klageschrift "Soeben erhielt die Klägerin die 9. Betrugsrechnung" zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Klage nicht im eigenen Namen sondern für seine Ehefrau erheben wollte, sei darauf hingewiesen, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hat.
19Die Beklagte hat die Grundsteuer für das Jahr 2012 zu Recht auf 578,61 EUR festgesetzt. Dies beruht auf dem Grundsteuermessbetrag von 98,07 EUR (entspricht 191,80 DM) aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes F. -O. vom 10. November 1999. An diesen Grundlagenbescheid ist die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung gebunden. Die Festsetzung ist auf der Grundlage des in der Hebesatzsatzung festgesetzten Hebesatzes von 590 % nach § 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes zutreffend erfolgt.
20Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
21