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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2807/11

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2807/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0926.5K2807.11.00
 
Schlagworte:
Klageänderung, Baugebot, Beseitigungsverfügung, Abstandfläche, Giebel, Drittelprivilegierung, Außenwand, einheitlich
Normen:
VwGO § 91, BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 6, BauO NRW § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2
Leitsätze:

1. Auch eine Gesellschaft in Liquidation ist beteiligtenfähig.

2. Einlassung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass sich die Beklagte mit Sachvortrag inhaltlich zur geänderten Klage äußert; allein in dem Klageabweisungsantrag ist daher keine rügelose Einlassung zu sehen.

3. Die Bauaufsichtsbehörde ist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände befugt; sie kann insofern etwa die Nutzung der baulichen Anlage untersagen oder deren Beseitigung verlangen. § 61 Abs. 1 BauO NRW enthält dagegen keine Grundlage dafür, dem Bauherrn in Form eines "Baugebotes" die Durchführung bestimmter Baumaßnahmen aufzugeben.

4. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 BauO NRW besteht ein Anspruch der Kläger auf Erlass einer Beseitigungsverfügung nur dann, wenn - tatbestandlich - die in Rede stehende bauliche Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, wobei die Anordnung einer Beseitigung aufgrund der Intensität eines solchen Eingriffs grundsätzlich die formelle und materielle Illegalität der Anlage voraussetzt, und wenn - auf der Rechtsfolgenseite - das der Behörde zustehende Ermessen auf Null reduziert ist.

5. Für die rechtliche Bewertung der Frage, ob eine einheitliche Außenwand im Sinne des § 6 BauO NRW vorliegt, ist maßgebend, ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einer einheitlichen Wand auszugehen ist oder ob es sich insoweit um mehrere Wände handelt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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