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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2716/11

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2716/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0705.5K2716.11.00
 
Normen:
§ 51 BauO NRW
Leitsätze:

Es ist denkbar, dass auch ein Mangel an Stellplätzen im Rahmen von § 51 BauO NRW vom Nachbarn geltend gemacht werden kann. Eine solche Ausnahme kann aber allenfalls für den Fall angenommen werden, dass der Stellplatzmangel evident ist und die Rechtsanwendung der Behörde in nachweislich gezieltem Zusammenwirken von Baugenehmigungsbehörde und Bauherrn besteht, um dem Baunachbarn in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Nachteil zuzufügen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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