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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2704/12

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2704/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0926.5K2704.12.00
 
Schlagworte:
Treppenlift; notwenidge Treppe; Treppenbreite; Mindestbreite; Beseitigungsverfügung
Normen:
BauO NRW § 36 Abs 5; BauO NRW § 73
Leitsätze:

1. Wird durch den Einbau eines Treppenliftes in das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses die Mindesbreite der Treppen von 1 m (§ 36 Abs. 5 BauO NRW) unterschritten, kann die Beseitigung des Treppenliftes angeordnet werden.

2. Eine Abweichung von § 36 Abs. 5 BauO NRW kann nur bei einer atypischen Gebäudesituation zugelassen werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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