Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2628/10

Datum:
12.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2628/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0712.5K2628.10.00
 
Schlagworte:
Verzicht; Verkehr; Erschließung; Wegerecht; Rettungsfahrzeuge
Normen:
BauO NRW § 4 ABs 1 Nr 1; BauO NRW § 83 Abs 3 Satz 2
Leitsätze:

1. Die Befahrbarkeit einer öffentlichen Verkehrsfläche setzt mindestens voraus, dass sie aufgrund ihrer Breite und Befestigung von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen ungehindert benutzt werden kann (hier verneint für einen 2,30 m bis 2,40 m breiten Weg).

2. Nach Auffassung der Kammer kann die bauordnungsrechtliche verkehrsmäßige Erschließung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nicht zwischen einer Zuwegung für "Einsatz- und Rettungsfahrzeuge" einerseits und einer weiteren Zuwegung für den "sonstigen Verkehr" andererseits aufgeteilt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank