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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2443/12

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 2443/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0927.5K2443.12.00
 
Schlagworte:
Vollmacht, Prozessvollmacht, vollmachtloser Vertreter, Kosten
Normen:
VwGO § 67 Abs 6, ZPO § 89 Abs 1
Leitsätze:

1. Gemäß § 67 Abs. 6 VwGO ist eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist der Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt. Prozesshandlungen wie eine Klageerhebung sind ohne Vollmacht unwirksam.

2. Legt der Vertreter des Klägers die Vollmacht trotz Fristsetzung des Gerichts nicht vor und ist seine Bevollmächtigung zur Klageerhebung auch sonst nicht belegt, ist die Klage schon allein deshalb als unzulässig abzuweisen.

3. Die Kosten des Verfahrens sind in diesem Fall gemäß §§ 154 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZPO dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt Herr I. G. als vollmachtloser Vertreter.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Derr Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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