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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2358/09

Datum:
26.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2358/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0426.5K2358.09.00
 
Schlagworte:
Außenbereich, Pferdehaltung, Pferdezucht, Pferdepension, Landwirtschaft, Tierhaltung, Futterflächen
Normen:
BauGB § 35 Abs 1 Nr 1; BauGB § 201
Leitsätze:

1. Der Landwirt, der sich im Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage auf das Prileg des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruft, muss nachweisen, dass er das für die geplante Tierhaltung benötigte Futter auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend zumindest erzeugen könnte (§201 BauGB).

2. Um den Futterbedarf eines Pferdes abzudecken, sind mindestens 0,35 ha Grünland pro Pferd erforderlich.

3. Bei den erforderlichen Flächen muss es sich um solche handeln, die zumindest zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich und rechtlich geeignet sind.

4. Erforderlich ist ferner eine Zugehörigkeit jener Flächen zum Betrieb. Dies setzt zum einen grundsätzlich eine gewisse räumliche Nähe der Fläche zur Hofstelle voraus.

5. Ferner ist eine rechtliche Zuordnung der Flächen zu dem Betrieb dergestalt notwendig, dass die Flächen dem Betriebsinhaber dauerhaft i.S. von nachhaltig als Futtergrundlage zur Verfügung stehen können. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel nur eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung. Ausnahmsweise kann ein Landwirt die benötigte Fläche auch hinzupachten. Erforderlich ist zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Betriebes aber, dass entsprechend langfristige Nutzungsverträge (in der Regel mindestens 12 Jahre) abgeschlossen werden. Ein nur mündlicher Landpachtvertrag bietet diese Gewährleistung nicht.

6. Soweit die angestrebte Haltung von Pferden im Außenbereich über individuelle Interessen nicht hinausgeht, scheidet ebenfalls eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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