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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2317/10

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2317/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0614.5K2317.10.00
 
Schlagworte:
Abstandfläche, Rücksichtnahmegebot, Einsichtnahmemöglichkeit, Verschattung, Denkmalbereich, Denkmalbereichssatzung, Abwehrrecht, Nachbarschuzt
Normen:
BauGB § 30 Abs 3; BauGB § 34 Abs 1; BauO NRW § 6; DSchG NRW § 2; DSchG NRW § 5; DSchG NRW § 9
Leitsätze:

1. Die Festsetzungen besonderer Baufluchtlinien aufgrund eines Fluchtlinienplans nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz haben regelmäßig wegen der rein städtebaulichen Zielsetzung keine nachbarschützende Wirkung.

2. Für einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot reichen bloße Lästigkeiten nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

3. Mit der Denkmalbereichssatzung "Stadtparkviertel" der Stadt Bochum werden an bauliche Anlagen und Freiflächen besondere Anforderungen gestellt, um das historische Erscheinungsbild des Stadtparkviertels im öffentlichen Interesse zu erhalten. Die Denkmalbereichssatzung vermag daher keine nachbarlichen Abwehrrechte zu begründen.

4. Da das Eigentum an einer im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung gelegenen baulichen Anlage nicht den besonderen Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes (vor allem §§ 7 und 8 DSchG NRW) unterworfen ist, steht dem Eigentümer einer solchen baulichen Anlage mithin auch kein verfassungsrechtlicher Abwehranspruch aus Art. 14 GG zu, wie er dem Eigentümer eines geschützten Denkmals bei erheblichen Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Baudenkmals im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, zuerkannt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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