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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2278/11

Datum:
15.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2278/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0315.5K2278.11.00
 
Schlagworte:
Klagebefugnis, Baugenehmigung, Nachbar
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
Leitsätze:

Zur fehlenden Klagebefugnis eines Klägers im Baunachbarstreit, wenn dieser weder Eigentümer des Nachbargrundstücks noch dinglicher Berechtigter ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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