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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2203/11

Datum:
13.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2203/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0913.5K2203.11.00
 
Schlagworte:
Grundsteuererlass, Vermietungsbemühungen, Maklerbeauftragung, atypische Umstände
Normen:
GrStG § 33
Leitsätze:

1. An den Merkmalen der Atypik und der vorübergehenden Dauer einer Ertragsminderung als Voraussetzung für einen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist für die mit Erlass des Jahressteuergesetzes 2009 geltende Rechtslage nicht mehr festzuhalten.

2. Für den Nachweis von Vermietungsbemühungen sowohl für Wohnraum als auch für gewerbliche Räume reicht es aus, wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass er einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt hat. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass dessen Vermietungsbemühungen im Einzelnen nachgewiesen werden.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2011 verpflichtet, der Klägerin die Grundsteuer für das Grundstück C.------straße 5 in I. für das Jahr 2010 in Höhe von 6.389,26 EUR zu erlassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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