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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1351/11

Datum:
12.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1351/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0712.5K1351.11.00
 
Schlagworte:
Abstandfläche, Anbau, grenzständig, Doppelhaus, Doppelhauscharakter
Normen:
BauO NRW § 6 Abs 1 Sätze 1 und 2, Abs. 11, BauGB § 34 Abs. 1, BauNVO § 22 Abs. 2
Leitsätze:

Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind, im Übrigen aber den seitlichen Grenzabstand einhalten. Ein Gebäude verliert daher den Charakter einer Doppelhaushälfte, wenn es - etwa infolge eines Anbaus - zu mehreren Grundstücksgrenzen keinen Grenzabstand mehr einhält.

 
Tenor:

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. September 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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