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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1219/12

Datum:
13.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1219/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1213.5K1219.12.00
 
Tenor:

Die Baugenehmigung der Beklagten vom 26. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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