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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1137/12

Datum:
25.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1137/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1025.5K1137.12.00
 
Schlagworte:
Grundsteuererhöhung, Hebesatzung, gemeindlicher Entschließungspielraum, erdrosselnde Wirkung (hier: verneint), Willkür (hier: verneint)
Normen:
GG Art 106 Abs 6, GG Art 14, GG Art 3, GrStG § 35, GrStG § 26, GO NW § 77 Abs 2
Leitsätze:

Der Gemeinde steht bei der Festlegung des Grundsteuerhebesatzes ein weiter (kommunalpolitischer) Entschließungsspielraum zu. Das Gericht prüft nur, ob die Gemeinde die sich aus höherrangigem Recht ergebenden Grenzen dieses Entschließungsspielraums willkürfrei eingehalten hat.

Höherrangiges Recht schließt u.a. eine übermäßige oder gar erdrosselnde Belastung der Grundsteuerpflichtigen aus. Erdrosselnd ist die Grundsteuerbelastung, wenn sie allgemein und unter normalen Umständen zur Vernichtung der Steuerquelle selbst führt. Unterhalb dieser Grenze ist eine Grundsteuerbelastung übermäßig, wenn sie allgemein und unter normalen Umständen in Bezug auf die Finanzierungsfunktion von Steuern auf der einen und den besteuerten Gegenstand auf der anderen Seite außer Verhältnis steht.

Höherrangiges Recht schließt auch eine gleichheitswidrige Besteuerung aus. Gleichheitswidrig ist eine Besteuerung, wenn der Satzungsgeber innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs ohne sachlichen Grund wesentlich Ungleiches gleich bzw. wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer darf der Satzungsgeber als wesentlich ungleich auch so behandeln. Hebesätze anderer Kommunen liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Satzungsgebers und binden ihn nicht.

Die Gemeinde handelt willkürfrei, wenn sie bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen Entschließungskriterien tragend werden lässt oder gar den zu bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkung auf die Steuerpflichtigen "greift". Insofern hat der Satzungsgeber im Hinblick auf den gewählten Grundsteuerhebesatz die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Abwägung aller betroffenen Interessen einen Grundsteuerhebesatz zu bestimmen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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