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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1035/12

Datum:
11.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1035/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1011.5K1035.12.00
 
Schlagworte:
Grundsteuer, Hebesatz, Straßenreinigung, Gebühren
Normen:
GG Art 3 Abs 1, GG Art 106 Abs 6 Satz 2, StrReinG NRW § 3 Abs 1, GrStG § 1 Abs 1, GrStG § 25, GrStG § 26, AO § 3 Abs 1, Abs 2, KAG § 3 Abs 2 Satz 1, GO NRW § 77 Abs 2
Leitsätze:

1. Gemäß §§ 1 und 25 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe, d. h. mit welchem Hebesatz, sie von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt.

2. Der Wille, Einnahmeausfälle aus anderen Gebieten auszugleichen, ändert an dem zulässigen primären Fiskalzweck einer jeden Steuererhebung nichts und stellt daher auch nicht die Zulässigkeit der Steuererhebung selbst in Frage.

3. Die Grundsätze des kommunalen Abgabenrechts stehen einer grundsteuerlichen Finanzierung der Straßenreinigung nicht entgegen.

4. Eine Finanzierung der Straßenreinigung durch Erhöhung der Grundsteuer B verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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