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1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den am 26. Februar 2006 geborenen Sohn M. der Antragstellerin für das Schuljahr 2012/13 vom Schulbesuch zurückzustellen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn M. der Antragstellerin im Schuljahr 2012/13 vom Schulbesuch zurück zu stellen,
4ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zurückstellung ihres Sohnes M. vom Schulbesuch im Schuljahr 2012/13 mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zusteht. Die mit dieser Regelung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt, weil der Antragstellerin im Interesse des Kindeswohls nicht zugemutet werden kann, M. bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzuschulen:
5Gemäß § 35 Abs. 3 SchulG können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurück gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.
6Zwar stellt hier das schulärztliche Gutachten aufgrund der Untersuchung M1. am 26. April 2012 eine globale Entwicklungsverzögerung fest und empfiehlt eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs während erhebliche gesundheitliche Bedenken gegen die Einschulung nicht vermerkt werden. Dieses Gutachten ist indes nicht aussagekräftig. Es fehlen Ausführungen zu den möglichen Gründen der Entwicklungsverzögerung und zu der besonderen Situation des Kindes, das nach Abschiebung der Familie nach Serbien erst seit Dezember 2011 wieder in Deutschland lebt. Selbst wenn diese Umstände bei der Untersuchung im April 2012 nicht bekannt geworden seien sollten, so ist doch in der Folgezeit von verschiedenen Seiten auf die Lebenssituation M1. und seine Fortschritte seit Eintritt in den Kindergarten hingewiesen worden, ohne dass dies zum Anlass genommen worden wäre, das amtsärztliche Gutachten zu ergänzen oder auch einen Kinderpsychologen hinzuzuziehen.
7Insbesondere in Würdigung der weiteren Stellungnahmen zu M1. Entwicklung seit Aufnahme des Kindergartenbesuchs am 24. April 2012 erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass die unstreitig vorhandene Entwicklungsverzögerung auf einer Traumatisierung des Jungen beruht, die eine erhebliche gesundheitliche Störung i.S.d. § 35 Abs. 3 SchulG darstellt. Aufgrund der Stellungnahme der Diplompsychologin, Psychologischen Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin I. -V. vom Kreis S. - Fachdienst Erziehungsberatung - vom 6. Juni 2012, deren Feststellungen seitens des Antragsgegners bislang nicht widersprochen wurde, leidet M. an einer schweren Traumatisierung. Bei einer Traumatisierung handelt es sich um eine psychische Erkrankung, die als "gesundheitlicher Grund" im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Der gesundheitliche Grund ist auch erheblich. Nach dem Bericht des Kindergartens vom 28. Juni 2012, den dieser für den Fall der Einschulung abgegeben hat, würde sich die Situation M1. bei Eintritt in eine Schule wie folgt darstellen:
8benötigt Unterstützung sich selbst zu organisieren,
9hat Schwierigkeiten, sich in den Räumlichkeiten zurecht zu finden,
10benötigt eine Pausenbegleitung, die ihn auf den Schulhof führt bzw. in die Klasse zurück bringt,
11ein Integrationshelfer ist erforderlich,
12benötigt Begleitung auf dem Schulweg,
13benötigt Unterstützung beim Aufbau emotionaler Bindungen,
14benötigt Unterstützung um den Tagesablauf verstehen und umsetzen zu können,
15eine Betreuungsperson muss Aufgaben verdeutlichen und näher bringen und
16benötigt Unterstützung beim Toilettengang
17In Gesamtwürdigung des Berichts des Kindergartens "Volltreffer" für die Schulintegration vom 28. Juni 2012 und den Feststellungen der Dipl.-Psychologin I. -V. lassen sich die aktuellen Auswirkungen der Traumatisierung als eine Entwicklungsverzögerung zusammenfassen, die - übertragen aus den Erfahrungen im Kindergarten - im schulischen Alltag eine individuelle Betreuung in einem Umfang erfordern würde, die bei verständiger Würdigung nicht zu leisten ist mit der Folge, dass die insbesondere seitens des Kindergartens festgestellten Entwicklungsfortschritte M1. zu dessen Nachteil beeinträchtigt werden würden.
18Da die Diplompsychologin I. -V. weiter feststellt, dass M. bei einem weiteren Besuchsjahr im Kindergarten "Volltreffer" aufgrund seiner grundsätzlich gut vorhandenen Fähigkeiten im nächsten Jahr voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht der Regelschule werde teilnehmen können und dies auch aus Sicht des Kindergartens möglich erscheint, fehlt es zudem gegenwärtig an Hinweisen, dass die Entwicklungsverzögerung M1. auf das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zurück zu führen ist, der im Rahmen des § 35 Abs. 3 SchulG unbeachtlich wäre.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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