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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3829/09

Datum:
22.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3829/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0222.4K3829.09.00
 
Schlagworte:
Anerkennung, staatlich, staatliche Anerkennung, Kirchgemeinde, Pfarrgemeinde, Kirchenrecht, Staatskirchenrecht, Klagebefugnis
Leitsätze:

Der Kirchenvorstand einer aufgelösten katholischen Kirchengemeinde ist für eine Klage gegen die staatliche Anerkennung der neu gebildeten Kirchengemeinde nicht klagebefugt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte oder der Beigeladene nicht vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leisten.

 
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