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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1856/10

Datum:
22.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1856/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0222.4K1856.10.00
 
Schlagworte:
Schülerfahrkosten, nächstgelegene Schule, Gymnasium, Realschule, bilingualer Bildungsgang, bilingual, Bildungsgang, nächstgelegen, Schule
Normen:
§ 9 Abs. 1 SchfkVO
Leitsätze:

Nächstgelegene Schule i.S.d. § 9 Abs. 1 SchfkVO kann bei Realschulen die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang sein (analoge Anwendung der Regeln für Gymnasien mit bilingualem Bildungsgang auf Realschulen).

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2010 verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr 2010/11 die Schülerfahrkosten für ihre Tochter K. zum Besuch der B. -G. -Realschule zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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