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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1737/11

Datum:
17.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1737/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1017.4K1737.11.00
 
Schlagworte:
Prüferbestellung
Normen:
Prüfungsordnung
Leitsätze:

1. Prüferbestellung als hoheitliche Maßnahme, die als Willensbildung im Prüfungsausschuss in der Form eines formellen Beschlusses zu erfolgen hat. 2. Die fehlende Prüferbestellung ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, weil die Bestellung für das Prüfungsergebnis erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Prüfungsleistungen und seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2011 verpflichtet, den Kläger erneut zu einer Modulprüfung im Fach Statistik (2. Wiederholung) zuzulassen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet

 
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