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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 5023/10

Datum:
07.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5023/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1207.3K5023.10.00
 
Schlagworte:
Forschungseinrichtung, gemeinsame Berufung, "Jülicher Modell", Dienstbezüge, Grundgehalt, Leistungsgrundsatz
Normen:
BeamtVG § 3, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 BBesG § 2
Leitsätze:

Keine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch Entgeltvereinbarung mit außeruniversitärer Foschungseinrichtung (hier: gemeinsame Berufung eines Universitätsprofessors nach dem "Jülicher Modell").

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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