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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5495/09

Datum:
08.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5495/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1108.2K5495.09.00
 
Leitsätze:

1. Ein Durchgriff ist - jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 89a Abs. 2 SGB VIII - in Fällen möglich, in denen ein Dreiecksverhältnis erst nach dem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer fiktiven Zuständigkeitsänderung nach § 89a Abs. 3 SGB VIII entsteht.

2. § 89a Abs. 3 SGB VIII ist als allgemeine und umfassende Verweisung auf die Zuständigkeitsregelungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zu verstehen. Nicht nur Änderungen des für die Bestimmung des zuständigen Trägers maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts, sondern auch alle sonstigen Änderungen der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII relevanten Umstände sind zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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