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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 693/12

Datum:
09.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 693/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1009.1L693.12.00
 
Schlagworte:
Polizei, Hundertschaft, Führer, Altersgrenze, körperliche Leistungsfähigkeit, Ermessen
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle "Leiterin/Leiter der °°. Bereitschaftspolizei Hundertschaft beim Polizeipräsidium S. " (Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 14.260,71 Euro festgesetzt.

 
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