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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 998/10

Datum:
28.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 998/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0328.1K998.10.00
 
Schlagworte:
Vorgriffsstunde, Ausgleichszahlungsverordnung; Störfall; Dienstunfähigkeit; Ruhestand
Normen:
BBesG § 48 Abs. 3;; SchulGNRW § 93 Abs. 2;; SchFG NRW § 5
 
Tenor:

Soweit die Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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