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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4637/11

Datum:
27.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4637/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:0627.1K4637.11.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz, Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Verbeamtung, Höchstaltersgrenze, Mangelfacherlass, Folgenbeseitigungslast, Pflichtverletzung, Verschulden
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LVO NRW § 52 Abs. 1, LVO NRW § 6 Abs. 1, LVO NRW § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:

Die Nichtverbeamtung von Lehrkräften im Zeitraum nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 und andere - bis zum Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung des Landes am 18. Juli 2009 unter Bezugnahme auf das zu erwartende Inkrafttreten einer neuen Höchstaltersgrenze war nicht schuldhaft. Ein darüber hinaus gehendes Zuwarten der Verbeamtung bis zur Rechtskraft der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 3302/07 und 6 A 282/08 - am 3. September 2010 stellte ebenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Denn mit diesen Urteilen zeigte das Oberverwaltungsgericht erstmals auf, dass gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW in den Fällen von einem Anspruch auf Verbeamtung auszugehen war, in denen der Antrag auf Verbeamtung vor dem 19. Februar 2009 gestellt und nicht bereits bestandskräftig abgelehnt worden war (Folgenbeseitigungslast).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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