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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2919/12

Datum:
12.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2919/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2012:1212.1K2919.12.00
 
Schlagworte:
Ruhestandsaltersgrenze, Regelaltersgrenze, Hinausschieben der Ruhestandsaltersgrenze, Weiterbeschäftigung, Entgegenstehende dienstliche Gründe, Dienstliche Gründe, Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts, Übersoll, Unterbesetzung, Gleichstellungsbeauftragte, Beteiligungserfordernis bei Ablehnung, Dokumentation der Beteiligung
Normen:
LBG NRW § 32 Abs. 1 Satz 1, LGG NRW § 17
Leitsätze:

Mit dem Bestreben des Dienstherrn, ein in einer Dienststelle vorhandenes Übersoll schnellstmöglich und so sozialverträglich wie möglich abzubauen, indem Beamte möglichst zeitnah in den Ruhestand treten, können nur dann dienstliche Gründe, die einem Hinausschieben der Ruhestandsaltersgrenze entgegenstehen, dargelegt werden, wenn bei dieser haushaltsmäßigen Betrachtung auf die Besetzungsverhältnisse der Dienststelle im maßgeblichen Zeitpunkt des regulären Ruhestandseintritts des Antragstellers abgestellt wird.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen vom 5. Juni 2012 verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31. Januar 2014 hinaus entsprechend seinem Antrag (um ein Jahr) hinauszuschieben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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